AGB und Courtagepassus
Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Birgit Koch Immobilien und Kunde als Verbraucher
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von Birgit Koch Immobilien sind
ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die
Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Birgit Koch
Immobilien, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt
der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an
die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so
ist der Kunde verpflichtet, der Firma Birgit Koch Immobilien die mit ihm vereinbarte
Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Birgit Koch Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Birgit Koch Immobilien weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen
Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten
stammen und vom Makler Birgit Koch Immobilien, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft
worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Firma Birgit Koch Immobilien, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die
Richtigkeit und Vollständigkeit keinerlei Haftung.
§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten
Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners bei Birgit Koch Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des
vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber
erteilt hiermit Birgit Koch Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in
behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte
gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer
zustehen.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der von Birgit Koch Immobilien entfalteten Tätigkeit
von seinem potenziellen und von Birgit Koch Immobilien nachgewiesenen
Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder
über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen
Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich
erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das
provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig
im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss.
§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, Birgit Koch Immobilien die in Erfüllung des Auftrages
entstandenen,
nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten,
Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein
Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten von Birgit Koch Immobilien keinen
Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Birgit Koch
Immobilien beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die
gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für Birgit Koch Immobilien zu einer
kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 9 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand Mönchengladbach, der Firmensitz von Birgit Koch
Immobilien vereinbart.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten
kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Courtagepassus
Ein Maklervertrag mit Birgit Koch Immobilien kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme meiner Maklertätigkeit auf Basis des Objekt-Exposés und seiner Bedingungen zustande. Der Provisionsanspruch von Birgit Koch Immobilien entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und keinen Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben darstellt.
Die Provision beträgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist:
- bei Wohnungen und Einfamilienhäusern
- 3,57% vom Verkäufer
- 3,57% vom Käufer
- bei Baugrundstücken
- 7,14% vom Käufer
- bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Objekten und Gewerbeimmobilien
- bis 7,14%
- bei der Gewerbevermietung
- 3,75 Monatsmieten vom Mieter
- bei der Wohnungsvermietung
- 2,38 Monatsmieten vom Vermieter
Alle Angaben jeweils Bruttoangaben inkl. MwSt. und vom beurkundeten Kaufpreis.